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Wahrheiten und Fakten
Wiedergutmachung Das Wort „Wiedergutmachung“* darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden nicht durch Geldleistungen abgegolten und „wieder gut gemacht“ werden können. Der Fachbegriff hat sich jedoch in der Fachwelt durchgesetzt und ist darum kaum mehr ersetzbar. Als Wiedergutmachung erfolgten in der Bundesrepublik materielle Entschädigungen
In der DDR wurden anerkannte NS-Verfolgte nicht individuell entschädigt, sondern mit verbesserten Sozialfürsorgeleistungen und pauschalen Ehrenpensionen bedacht. Wiedergutmachung** ist die Kompensation eines Unrechts durch Beseitigung oder Abmilderung seiner Folgen oder Leistung eines Ausgleichs. Konkret kann sich der Ausdruck beziehen auf:
Quellen: *Wikipedia Wiedergutmachungspolitik Deutschland; **Wikipedia Wiedergutachung
CDU/CSU - Bundestagsfraktion Fischbach/Bär: Ehemalige Heimkinder in der Bundesrepublik erhalten Wiedergutmachung Berlin (ots) - Die Bundesregierung hat der Errichtung eines Fonds für die Opfer von Unrecht Für Traumatisierte werden Therapien ermöglicht; für diejenigen, die in den Heimen zur Arbeit gezwungen wurden, wird es Entschädigungen für entgangene Rentenansprüche geben. Grundlage hierfür ist der fraktionsübergreifende Antrag von CDU/CSU, FDP, SPD und Bündnis Der Union ist es ein großes Anliegen, dass auch Heimkinder aus der DDR, die Leid und Unrecht Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion bedauert zutiefst, dass viele ehemalige Heimkinder den Diese Meldung erschien unter http://www.presseportal.de/meldung/2149008/ ----------------------- Wieviel bleibt für ein Ehemaliges Heimkind übrig, bei einer angenommenen Anzahl von ca. 600'000 Ehemaligen Heimkinder und einem Fonds in Höhe von 120 Mill.€ minus 10% Verwaltungskosten? Hier die Wahrheit zu den immer wieder von Politik und Kirchen betonten und in den Medien kolportierten Entschädigungdzahlungen und Wiedergutmachungszahlungen Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 775 Datum: 25.10.2011 Eingegangen: 25.10.2011 / Ausgegeben: 02. 11. 2011 L a n d t a g s b e s c h l u s s Der Landtag hat am 3. Februar 2011 folgenden Beschluss gefasst (Drucksache 14/7479 Nr. 2 bis 4): Der Landtag stellt fest, dass in Heimen auf dem Gebiet des heutigen Landes Baden-Württemberg vor allem in den 50er- und 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts einer bis heute letztlich nicht bekannten Zahl von Kindern und Jugendlichen großes Leid zugefügt worden ist. Er versteht, dass viele der damals betroffenen Menschen später große Schwierigkeiten hatten, in der Gesellschaft Fuß zu fassen und oft bis heute traumatisiert sind. Die vom Petitionsausschuss des Landtags durchgeführte Anhörung zur Situation der ehemaligen Heimkinder zwischen 1949 und 1975 hat gezeigt, dass emotionale Verwahrlosung und körperliche Misshandlung in Einrichtungen auch in Baden-Württemberg bzw. seinen Vorgängerländern häufig an der Tagesordnung waren. Sicherlich haben sich auch damals viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darum bemüht, den ihnen Anvertrauten in schwieriger Zeit und unter schwierigen Bedingungen eine neue Heimat zu geben. Dennoch haben allzu viele ihre Macht über andere missbraucht und ihnen schwere physische und psychische Verletzungen in einer Art und Weise zugefügt, die selbst mit den damals vorherrschenden Vorstellungen von Erziehung nicht zu rechtfertigen war. Der Landtag bedauert, dass in der Folgezeit nur wenige hierfür zur Rechenschaft gezogen wurden. Mitteilung der Landesregierung a) Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Petitionen 14/1398, 14/3130, 14/4053 betr. Heimerziehung/ -unterbringung in den Jahren zwischen 1949 und 1975 b) Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung, Finanzierung und Verwaltung des Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland“ und Durchführung eines Projekts „Archivrecherchen und historische Aufarbeitung der Heimerziehung zwischen 1949 und 1975 in Baden-Württemberg“
Hier der wohl wichtigste Teil dieses Beschlusses § 9 Abs. 3 Leistungen an ehemalige Heimkinder Leistungen aus dem Fonds werden nur für Betroffene gewährt, die erklären, dass sie mit Erhalt einer Leistung aus dem Fonds auf Geltendmachung jeglicher Forderungen, einschließlich der Ansprüche wegen Rentenminderung aufgrund der Heimunterbringung, gegen die öffentliche Hand und die Kirchen sowie ihre Ordensgemeinschaften und Wohlfahrtsverbände, einschließlich deren Mitglieder und Einrichtungen, unwiderruflich verzichten. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung. Quelle: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Download dieses Dokumentes direkt von der VEH Homepage. ----------------------- Jetzt gibt es verschiedene zu erwartende Möglichkeiten. Bei Klagen vor Gericht, egal welches im Moment, kann es sein, dass der Gerichtsentscheid bzw. das Urteil sich am Fonds orientiert, mit der Begründung, für ihre Anliegen wurde der Fonds geschaffen. Wenn man nunmehr den Fonds in Anspruch nimmt und die Verzichtserklärung unterschreibt, erlöschen alle weiteren Ansprüche gegenüber der Täterseite, dies auch, wenn sich nach der Gültigkeitsdauer des Fonds (ca. Ende 2016) die bereits bekannten physischen und psychischen Beschwerden verschlimmern sollten. Dann steht das von der Politik und den Kirchen ach so bedauerte Ehemalige Heimkind, auch vielfach Opfer genannt, wieder alleine da! Positiv zu bewerten ist jedoch, dass die nicht genutzten Gelder des Fonds neuen eventuellen Tätern zu fliessen sollen. Am besten wäre es wohl, den Fonds ins Leere laufen zu lassen, nach dem Motto, es gibt Peanuts aber keiner nimmt sie. Heimopfer-Ost sollen genau so wenig „entschädigt werden“ wie Heimopfer-West! --- Also auch nur "Almosen" und endgültige "Abspeisung", genauso wie man es auch mit den Heimopfern-West vorhat ---; natürlich mit zu unterzeichnender Verzichtserklärung für alle Antragsteller und Antragstellerinnen. EHEMALIGE HEIMKINDER SEIT GEWARNT! Ich bitte eindringlich um Eure ungeteilte Aufmerksamkeit bezüglich dem was Ihr gebeten werdet zu unterschreiben, wenn Ihr einen Antrag auf „Hilfeleistungen“ / „Leistungen“ stellt. Ihr werdet eine unwiderrufliche „VERZICHTSERKLÄRUNG“ unterschreiben müssen! DER BUND, DIE LÄNDER und DIE KIRCHEN – SCHÄDIGER-INSTITUTIONEN und EINZELNE SCHÄDIGER auch – (sowie auch die Rechtsnachfolger ALL DIESER!) … sie wollen sich die Ehemaligen Heimkinder-West sowohl wie auch, GLEICHZEITIG, die Ehemaligen Heimkinder-Ost EIN-UND-FÜR-ALLE-MALE vom Halse schaffen. Das Über-den-Tisch-Ziehen soll bundesweit am 1. Januar 2012 beginnen!
Diese „VERZICHTSERKLÄRUNG“ ist „Täterschutz pur"! Schutz dem Einzeltäter sowohl wie aller Täterorganisationen und ihren Rechtsnachfolgern für immer und in alle Ewigkeit! Sie sollen nie wieder von den Heimopfern und Missbrauchsopfern für irgendetwas belangt werden können!
Du brauchst nur zu unterschreiben und schon ist es getan – „unwiderruflich! „Leistungen aus dem Fonds werden nur für Betroffene gewährt, die erklären, dass sie mit Erhalt einer Leistung aus dem Fonds auf Geltendmachung jeglicher Forderungen, einschließlich der Ansprüche wegen Rentenminderung aufgrund der Heimunterbringung, gegen die öffentliche Hand und die Kirchen sowie ihre Ordensgemeinschaften und Wohlfahrtsverbände, einschließlich deren Mitglieder und Einrichtungen, unwiderruflich verzichten. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung“. Die Wirksamkeit „freiwilliger“ Rechtsverluste im Verwaltungsrecht In diesem Beitrag soll anhand eines - wirklich täglich vorkommenden - Beispiels die Auffassung des Autors dargelegt werden, daß ein - im Prinzip zulässiger - Verzicht auf verwaltungsrechtliche Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nur dann wirksam ist, wenn die von der Verfassung und den Gesetzen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten werden. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und den grundrechtlich verankerten Menschenrechten des Grundgesetzes begründet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Dieser Grundsatz besagt in Kurzform, daß der Staat die Grundrechte - und damit alle gesetzlich umschriebenen Rechtspositionen - eines Bürgers nur dann und soweit einschränken darf, wie dies durch ein förmliches Parlamentsgesetz zugelassen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings immer noch die Frage, welchen Einfluß sogenannte „Willensmängel“, also Irrtümer, insbesondere wenn sie durch arglistige Täuschung der Verwaltung erregt worden sind, auf die Wirksamkeit der Verzichtserklärung haben. Ist also die Verzichtserklärung schon dann als nichtig anzusehen, wenn ein solcher Willensmangel (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung etc.) vorgelegen hat oder muß der verzichtende Bürger entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Privatrecht (§§ 119 - 124 BGB) zunächst innerhalb der Anfechtungsfristen des BGB seine Verzichtserklärung gegenüber der Behörde anfechten? Richtiger Ansicht nach dürfte die praktische Lösung des Problems nur nach den Grundsätzen des Gesetzesvorrangs (siehe sogleich) zu lösen sein. Dieser Grundsatz besagt, daß die Verwaltung bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist. Sie kann sich also dem Bürger gegenüber auf einen Verzicht desselben auf seine verwaltungsrechtliche Rechtsstellung nur dann und in dem Ausmaße berufen, wie dies mit der gesamten Rechtsordnung, insbesondere den einschlägigen, verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist (OVG Lüneburg DVBl. 1978, 179 ff; Maurer, § 14, RN 34; Pietzcker, Seite 534 ff). Soweit also die gesetzlichen Regelungen der §§ 9, 54 - 62 Verwaltungsverfahrensgesetz auch zum Schutz des betroffenen Bürgers erlassen worden sind, müssen diese logischerweise auch im Zusammenhang mit einem einseitig erklärten verwaltungsrechtlichen Verzicht beachtet werden (OVG Lüneburg, a. a. O.). Läßt sich also nachträglich feststellen, daß eine Verzichtserklärung durch eine gegen diese Grundsätze verstoßende einseitige und befangene „Belehrung“ des Bürgers durch die Behörde abgegeben worden ist, dann liegt ein Gesetzesverstoß vor, der im Zusammenhang mit der weiteren Regelung des § 59 II Ziffer 4 VwVfG zur Nichtigkeit des Verzichts führen kann. Quelle: Aber es geht ja noch weiter… …die heutigen politischen und kirchlichen Akteure der Affäre und des Skandals um die Ehemaligen Heimkinder (man darf sie ja nicht Nachfolgertäter nennen, weil sie ja die Gnade der späten Geburt haben), haben noch einen weiteren geschickten Schachzug initiiert. Die Verhandlungen „Arbeitskreis Fondsaufteilung Ehemaliger Heimkinder“ (siehe auch unsere Seite dazu) finden in Berlin statt, die politischen Entscheide über den Fonds finden im Landtag von Baden-Württemberg statt. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Aber die grosse Distanz der beiden Entscheidungsorte wurde doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so gewählt, dass man nicht mal schnell um die Ecke kann und sich eine fehlende bzw. benötigte Akte oder ein Protokoll besorgen kann. So kann man sagen, dass die am "Arbeitskreis Fondsaufteilung Ehemaliger Heimkinder" berufenen und beteiligten ehemaligen Heimkindern wieder auf die Informationen der Gegenpartei angewiesen sind. Ein sehr ausgewogenes Verhältnis von Ehemaligen Heimkindern und Vertreter der Gegenseite. Über die zu erwartenden Ergebnisse auf allen Ebenen, braucht man sich dann nicht mehr zu wundern. HEIMKINDERSACHE – Wer tanzte und tanzt mit wem auf welchen Hochzeiten? Hier noch eine erläuternde Grafik zum Text.
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