VEH e.V. Ehemalige Heimkinder

Wahrheiten und Fakten



Es war ein Runder Tisch im Westen.
Was kommt im Osten?

Achtung, wichtige Mitteilung
an die Ehemaligen Heimkinder

 

Wiedergutmachung

Das Wort „Wiedergutmachung“* darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden nicht durch Geldleistungen abgegolten und „wieder gut gemacht“ werden können. Der Fachbegriff hat sich jedoch in der Fachwelt durchgesetzt und ist darum kaum mehr ersetzbar.

Als Wiedergutmachung erfolgten in der Bundesrepublik materielle Entschädigungen

  • individuell und unmittelbar durch Schadenersatz für Gesundheitsschäden, für Zwangsarbeit und Haftzeiten, als Renten und Angleichungen von Rentenansprüchen, als Ausgleichzahlungen für erlittene Nachteile beim beruflichen Fortkommen;
     
  • durch Rückerstattung von Grundstücken und Vermögenswerten, direkt an ihre Eigentümer oder mittelbar als erbenloses Vermögen an jüdische Organisationen.

  • durch Globalabkommen mit Staaten, Stiftungen oder Organisationen von Anspruchsberechtigten.

In der DDR wurden anerkannte NS-Verfolgte nicht individuell entschädigt, sondern mit verbesserten Sozialfürsorgeleistungen und pauschalen Ehrenpensionen bedacht.

Wiedergutmachung** ist die Kompensation eines Unrechts durch Beseitigung oder Abmilderung seiner Folgen oder Leistung eines Ausgleichs.

Konkret kann sich der Ausdruck beziehen auf:

  • die Beseitigung einer moralischen Schuld,

  • etwa durch Sühneleistung,

  • in der Regel verbunden mit einer Entschuldigung;

 Quellen: *Wikipedia Wiedergutmachungspolitik Deutschland; **Wikipedia Wiedergutachung

 

CDU/CSU - Bundestagsfraktion

Fischbach/Bär: Ehemalige Heimkinder in der Bundesrepublik erhalten Wiedergutmachung
16.11.2011 - 13:38 Uhr, CDU/CSU - Bundestagsfraktion

Berlin (ots) - Die Bundesregierung hat der Errichtung eines Fonds für die Opfer von Unrecht
und Misshandlungen in der Heimerziehung in den 1950er bis 1970er Jahren zugestimmt. Dazu
erklären die Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ingrid Fischbach,
und die Familien- und jugendpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dorothee
Bär: "Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt, dass es gelungen ist, gemeinsam mit den westlichen
Bundesländern einschließlich Berlin sowie der katholischen und evangelischen Kirche einen
Fonds für die Opfer der Heimerziehung zu errichten.

Für Traumatisierte werden Therapien ermöglicht; für diejenigen, die in den Heimen zur Arbeit gezwungen wurden, wird es Entschädigungen für entgangene Rentenansprüche geben.

Grundlage hierfür ist der fraktionsübergreifende Antrag von CDU/CSU, FDP, SPD und Bündnis
90/Die Grünen "Opfern von Unrecht und Misshandlungen in der Heimerziehung wirksam helfen",
der am 7. Juli 2011 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Der Antrag greift die
Empfehlungen des Runden Tisches Heimerziehung auf, die dieser für die ehemaligen Heimkinder
in der Bundesrepublik vorgeschlagen hat.

Der Union ist es ein großes Anliegen, dass auch Heimkinder aus der DDR, die Leid und Unrecht
erfahren haben, gleichwertige Formen der Wiedergutmachung erhalten. Wir werden uns mit allem
Nachdruck dafür einsetzen, dass ihnen zeitnah und unbürokratisch der Zugang zu individuellen
Hilfen eröffnet wird.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion bedauert zutiefst, dass viele ehemalige Heimkinder den
Institutionen und den Erzieherinnen und Erziehern hilflos ausgeliefert waren. Daher ist es
unser Ziel, dass der Fonds zum 1. Januar 2012 seine Arbeit aufnimmt."

Diese Meldung erschien unter http://www.presseportal.de/meldung/2149008/

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Wieviel  bleibt für ein Ehemaliges Heimkind übrig, bei einer angenommenen Anzahl von ca. 600'000 Ehemaligen Heimkinder und einem Fonds in Höhe von 120 Mill.€ minus 10% Verwaltungskosten?


Hier die Wahrheit zu den immer wieder von Politik und Kirchen betonten und in den Medien kolportierten Entschädigungdzahlungen und Wiedergutmachungszahlungen

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 775 Datum: 25.10.2011

Eingegangen: 25.10.2011 / Ausgegeben: 02. 11. 2011

L a n d t a g s b e s c h l u s s

Der Landtag hat am 3. Februar 2011 folgenden Beschluss gefasst (Drucksache 14/7479 Nr. 2 bis 4):

Der Landtag stellt fest, dass in Heimen auf dem Gebiet des heutigen Landes Baden-Württemberg vor allem in den 50er- und 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts einer bis heute letztlich nicht bekannten Zahl von Kindern und Jugendlichen großes Leid zugefügt worden ist.

Er versteht, dass viele der damals betroffenen Menschen später große Schwierigkeiten hatten, in der Gesellschaft Fuß zu fassen und oft bis heute traumatisiert sind.

(...und wohl auch bis an ihr Lebensende bleiben, weil sich die Erkrankungen psychischer oder physischer Art wohl kaum mit zunehmendem Alter bessern werden. Anm. d. Red.)

Die vom Petitionsausschuss des Landtags durchgeführte Anhörung zur Situation der ehemaligen Heimkinder zwischen 1949 und 1975 hat gezeigt, dass emotionale Verwahrlosung und körperliche Misshandlung in Einrichtungen auch in Baden-Württemberg bzw. seinen Vorgängerländern häufig an der Tagesordnung waren. Sicherlich haben sich auch damals viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darum bemüht, den ihnen Anvertrauten in schwieriger Zeit und unter schwierigen Bedingungen eine neue Heimat zu geben.

Dennoch haben allzu viele ihre Macht über andere missbraucht und ihnen schwere physische und psychische Verletzungen in einer Art und Weise zugefügt, die selbst mit den damals vorherrschenden Vorstellungen von Erziehung nicht zu rechtfertigen war.

Der Landtag bedauert, dass in der Folgezeit nur wenige hierfür zur Rechenschaft gezogen wurden.

(Es war und ist ja immer nur die Frage des Wollens und des Könnens. Anm. d. Red.)

Mitteilung der Landesregierung

a) Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Petitionen 14/1398, 14/3130, 14/4053 betr. Heimerziehung/ -unterbringung in den Jahren zwischen 1949 und 1975

b) Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung, Finanzierung und Verwaltung des Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland“ und Durchführung eines Projekts „Archivrecherchen und historische Aufarbeitung der Heimerziehung zwischen 1949 und 1975 in Baden-Württemberg“

 

Hier der wohl wichtigste Teil dieses Beschlusses

§ 9 Abs. 3 Leistungen an ehemalige Heimkinder

Leistungen aus dem Fonds werden nur für Betroffene gewährt, die erklären, dass sie mit Erhalt einer Leistung aus dem Fonds auf Geltendmachung jeglicher Forderungen, einschließlich der Ansprüche wegen Rentenminderung aufgrund der Heimunterbringung, gegen die öffentliche Hand und die Kirchen sowie ihre Ordensgemeinschaften und Wohlfahrtsverbände, einschließlich deren Mitglieder und Einrichtungen, unwiderruflich verzichten. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung.

Quelle: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
www.landtag-bw.de/Dokumente

Download dieses Dokumentes direkt von der VEH Homepage.

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Jetzt gibt es verschiedene zu erwartende Möglichkeiten.

Bei Klagen vor Gericht, egal welches im Moment, kann es sein, dass der Gerichtsentscheid bzw. das Urteil sich am Fonds orientiert, mit der Begründung, für ihre Anliegen wurde der Fonds geschaffen.

Wenn man nunmehr den Fonds in Anspruch nimmt und die Verzichtserklärung unterschreibt, erlöschen alle weiteren Ansprüche gegenüber der Täterseite, dies auch, wenn sich nach der Gültigkeitsdauer des Fonds (ca. Ende 2016) die bereits bekannten physischen und psychischen Beschwerden verschlimmern sollten.

Dann steht das von der Politik und den Kirchen ach so bedauerte Ehemalige Heimkind, auch vielfach Opfer genannt, wieder alleine da!

Positiv zu bewerten ist jedoch, dass die nicht genutzten Gelder des Fonds neuen eventuellen Tätern zu fliessen sollen.

Am besten wäre es wohl, den Fonds ins Leere laufen zu lassen, nach dem Motto, es gibt Peanuts aber keiner nimmt sie.


Heimopfer-Ost sollen genau so wenig „entschädigt werden“ wie Heimopfer-West!

Evangelische Theologin und einstmalige Bundestagsvizepräsidentin Antje Vollmer lies in der anschließenden Podiumsdiskussion während ihrer am 22.11.2011 stattfindenden Preisverleihung des HANS-EHRENBERG-PREISES in der CHRISTUSKIRCHE in Bochum versehentlich verlauten, dass man den Heimopfern-Ost ab 1. Januar 2012 ein „Hilfspaket“ – einen „Hilfsfonds für nachgewiesene Folgeschäden der DDR-Heimerziehung, bei Hilfsbedürftigkeit“ – von maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird.

--- Also auch nur "Almosen" und endgültige "Abspeisung",

genauso wie man es auch mit den Heimopfern-West vorhat ---;

natürlich mit zu unterzeichnender Verzichtserklärung für alle Antragsteller und Antragstellerinnen.


EHEMALIGE HEIMKINDER SEIT GEWARNT!

Ich bitte eindringlich um Eure ungeteilte Aufmerksamkeit bezüglich dem was Ihr gebeten werdet zu unterschreiben, wenn Ihr einen Antrag auf „Hilfeleistungen“ / „Leistungen“ stellt.

Ihr werdet eine unwiderruflicheVERZICHTSERKLÄRUNGunterschreiben müssen!

DER BUND, DIE LÄNDER und DIE KIRCHEN – SCHÄDIGER-INSTITUTIONEN und EINZELNE SCHÄDIGER auch (sowie auch die Rechtsnachfolger ALL DIESER!) …

sie wollen sich die Ehemaligen Heimkinder-West sowohl wie auch, GLEICHZEITIG, die Ehemaligen Heimkinder-Ost EIN-UND-FÜR-ALLE-MALE vom Halse schaffen.

Das Über-den-Tisch-Ziehen soll bundesweit am 1. Januar 2012 beginnen!

DieseVERZICHTSERKLÄRUNGistTäterschutz pur"!

Schutz dem Einzeltäter sowohl wie aller Täterorganisationen und ihren Rechtsnachfolgern für immer und in alle Ewigkeit!

Sie sollen nie wieder von den Heimopfern und Missbrauchsopfern für irgendetwas belangt werden können!

Du brauchst nur zu unterschreiben und schon ist es getan – unwiderruflich!

Leistungen aus dem Fonds werden nur für Betroffene gewährt, die erklären, dass sie mit Erhalt einer Leistung aus dem Fonds auf Geltendmachung jeglicher Forderungen, einschließlich der Ansprüche wegen Rentenminderung aufgrund der Heimunterbringung, gegen die öffentliche Hand und die Kirchen sowie ihre Ordensgemeinschaften und Wohlfahrtsverbände, einschließlich deren Mitglieder und Einrichtungen, unwiderruflich verzichten. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung. 


Die Wirksamkeit „freiwilliger“ Rechtsverluste im Verwaltungsrecht

Einleitung:

Jeder, der Erfahrungen mit der Wirkungsweise eines absoluten oder autoritären Staates gemacht hat, kennt Situationen, in denen er seitens des Staates zu einer mehr oder weniger „freiwilligen“ Aufgabe einer ihm eigentlich zustehenden Rechtsposition gedrängt wurde, die er anschließend bereut hat. Diese Erfahrung haben in Deutschland keineswegs nur viele Bürger der DDR machen müssen.

In diesem Beitrag soll anhand eines - wirklich täglich vorkommenden - Beispiels die Auffassung des Autors dargelegt werden, daß ein - im Prinzip zulässiger - Verzicht auf verwaltungsrechtliche Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nur dann wirksam ist, wenn die von der Verfassung und den Gesetzen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten werden.

Seite 2

3.
a)
Gesetzesvorbehalt

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und den grundrechtlich verankerten Menschenrechten des Grundgesetzes begründet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Dieser Grundsatz besagt in Kurzform, daß der Staat die Grundrechte - und damit alle gesetzlich umschriebenen Rechtspositionen - eines Bürgers nur dann und soweit einschränken darf, wie dies durch ein förmliches Parlamentsgesetz zugelassen ist.

Seite 3

In diesem Zusammenhang wird die Meinung vertreten, der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts diene ausschließlich dem individuellen Schutz der Bürger vor staatlichen Grenzüberschreitungen, so daß der Staat Rechtspositionen eines Bürgers dann auch ohne gesetzliche Ermächtigung ohne weiteres einzuschränken berechtigt sei, wenn der Bürger „wirksam“ auf eine durch das Grundgesetz geschützte Rechtsposition verzichte (BVerwGE 42, 331, 335 ff.; Pietzcker, Der Staat, Band 17, 527 ff).

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings immer noch die Frage, welchen Einfluß sogenannte „Willensmängel“, also Irrtümer, insbesondere wenn sie durch arglistige Täuschung der Verwaltung erregt worden sind, auf die Wirksamkeit der Verzichtserklärung haben.

Ist also die Verzichtserklärung schon dann als nichtig anzusehen, wenn ein solcher Willensmangel (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung etc.) vorgelegen hat oder muß der verzichtende Bürger entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Privatrecht (§§ 119 - 124 BGB) zunächst innerhalb der Anfechtungsfristen des BGB seine Verzichtserklärung gegenüber der Behörde anfechten? Richtiger Ansicht nach dürfte die praktische Lösung des Problems nur nach den Grundsätzen des Gesetzesvorrangs (siehe sogleich) zu lösen sein.

b)
Gesetzesvorgang

Dieser Grundsatz besagt, daß die Verwaltung bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist. Sie kann sich also dem Bürger gegenüber auf einen Verzicht desselben auf seine verwaltungsrechtliche Rechtsstellung nur dann und in dem Ausmaße berufen, wie dies mit der gesamten Rechtsordnung, insbesondere den einschlägigen, verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist (OVG Lüneburg DVBl. 1978, 179 ff; Maurer, § 14, RN 34; Pietzcker, Seite 534 ff).

aa)
In diesem Zusammenhang wird in der verwaltungsrechtlichen Literatur zu Recht vertreten, daß die - rudimentären - allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts zum öffentlich-rechtlichen Vertrag in den §§ 9, 54 - 62 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend auf den Verzicht anwendbar sind, da man in einem sogenannten subordinationsrechtlichen Verwaltungsvertrag zwischen einem Bürger und einer Behörde eine Unterform der freiwilligen Preisgabe der Rechtsgüter des Bürgers gegenüber der Verwaltung sieht (so jedenfalls in inhaltlicher, nicht in formeller Hinsicht: Maurer, a. a. O., § 14, RN 34).

Soweit also die gesetzlichen Regelungen der §§ 9, 54 - 62 Verwaltungsverfahrensgesetz auch zum Schutz des betroffenen Bürgers erlassen worden sind, müssen diese logischerweise auch im Zusammenhang mit einem einseitig erklärten verwaltungsrechtlichen Verzicht beachtet werden (OVG Lüneburg, a. a. O.).

Nach allgemeiner, von dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten geprägter Auffassung muß die Behörde diese ihr obliegende Auskunfts- und Hinweispflicht in erster Linie unter Beachtung der legitimen, rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Bürger, insbesondere ausschließlich sachlich und ausschließlich objektiv und unbefangen wahrnehmen.

Läßt sich also nachträglich feststellen, daß eine Verzichtserklärung durch eine gegen diese Grundsätze verstoßende einseitige und befangene „Belehrung“ des Bürgers durch die Behörde abgegeben worden ist, dann liegt ein Gesetzesverstoß vor, der im Zusammenhang mit der weiteren Regelung des § 59 II Ziffer 4 VwVfG zur Nichtigkeit des Verzichts führen kann.

Seite 4

bb)
Gemäß der zuletzt genannten Vorschrift ist ein Verwaltungsvertrag nichtig, wenn sich die Behörde von dem Bürger eine Gegenleistung versprechen läßt, die entweder „nach den gesamten Umständen unangemessen“ ist oder nicht „in sachlichem Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde“ steht (sogenanntes „Koppelungsverbot“).

Mit letzterem schützt der Gesetzgeber den Bürger vor einer groben Übervorteilung durch die Behörde. Das „Koppelungsverbot“ verlangt deshalb bei einem „freiwilligen“ Verzicht für dessen Wirksamkeit, daß dieser Verzicht im konkreten Fall als ausgewogen und im Interesse beider Seiten - also des Bürgers und der Verwaltung - angesehen werden kann.

In der Praxis bedeutet das sogenannte Koppelungsverbot, daß ein Verzicht dann als materiell rechtmäßig angesehen werden kann, wenn der verzichtende Bürger durch seinen Verzicht nicht nur Nachteile sondern auch einen materiellen Vorteil erhält.

Quelle:
Dr. Robbert
RECHTSANWALTSKANZLEI DR. JENS ROBBERT
Gerlachstraße 39
14480 Potsdam


Aber es geht ja noch weiter…

…die heutigen politischen und kirchlichen Akteure der Affäre und des Skandals um die Ehemaligen Heimkinder (man darf sie ja nicht Nachfolgertäter nennen, weil sie ja die Gnade der späten Geburt haben), haben noch einen weiteren geschickten Schachzug initiiert.

Die Verhandlungen „Arbeitskreis Fondsaufteilung Ehemaliger Heimkinder“ (siehe auch unsere Seite dazu) finden in Berlin statt, die politischen Entscheide über den Fonds finden im Landtag von Baden-Württemberg statt.

Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Aber die grosse Distanz der beiden Entscheidungsorte wurde doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so gewählt, dass man nicht mal schnell um die Ecke kann und sich eine fehlende bzw. benötigte Akte oder ein Protokoll besorgen kann.

So kann man sagen, dass die am "Arbeitskreis Fondsaufteilung Ehemaliger Heimkinder" berufenen und beteiligten ehemaligen Heimkindern wieder auf die Informationen der Gegenpartei angewiesen sind.

Ein sehr ausgewogenes Verhältnis von Ehemaligen Heimkindern und Vertreter der Gegenseite.

Über die zu erwartenden Ergebnisse auf allen Ebenen, braucht man sich dann nicht mehr zu wundern.


HEIMKINDERSACHE – Wer tanzte und tanzt mit wem auf welchen Hochzeiten?

Recherche von unserem Mitglied Martin Mitchell

Zuerst soll sich jeder erst einmal für sich selbst in Erinnerung rufen und vor Augen führen, wer momentan mit

1. der Umsetzung des „Hilfsfonds Heimerziehung-WEST“ und

2. mit der Umsetzung des alsbald ebenso ins Leben gerufenen „Hilfsfonds Heimerziehung-OST“ befasst ist und wie viele Leute jetzt damit befasst sind, die wir schon kennen und in welchen Zusammenhang wir sie schon kennen.

Als Ombudsmann an erster Stelle in all diesen „Umsetzungsbemühungen“ steht der Jurist und Rechtsanwalt für Sozialwesen Prof. Dr. Peter Schruth --- einer derjenigen, die am »Runden Tisch Heimerziehung« – gegen die Interessen aller Heimopfer – zusammen mit Dr. Hans-Siegfried Wiegand, Sonja Djurovic und Eleonore Fleth für den „Hilfsfonds Heimerziehung-WEST“ gestimmt hat --- d.h. für den „SPATZ IN DER HAND“ gestimmt hat --- d.h. für diese nicht rechtsverbindliche „ALMOSEN-GABE“ gestimmt hat.

Während der zweijährigen Sitzungsperiode des ausserparlamentarischen Gremiums „Runder Tisch Heimerziehung“ gehörten der Jurist und Rechtsanwalt für Sozialwesen Prof. Dr. Peter Schruth und der Sozialpädagoge Dr. Norbert Struck (AGJ) offiziell zum Kollegium Jugendhilfe in Berlin-Mitte (Jugendamt-Stelle der Stadt Berlin) sowohl wie auch zum Rechtsberatungsbüro Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. (BRJ / BRJ e.V. gegründet im Juni 2002) – mit Prof. Dr. Peter Schruth als leitendes Vorstandsmitglied dieses Rechtsberatungsbüros (mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen befasst) ("Youth Welfare Legal Aid Fund of Berlin").

In WIKIPEDIA, ohne Datum, wird, u.a., über den BRJ / BRJ e.V. folgendes ausgesagt: „Der BRJ arbeitet in erster Linie ehrenamtlich und ist unabhängig von öffentlichen Förderungen. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge und Spenden. Zurzeit werden zwei hauptamtliche Stellen befristet über die
Aktion Mensch gefördert“.

Beide, Prof. Dr. Peter Schruth und Dr. Norbert Struck (AGJ), waren auch selbst Vollzeit-Mitglieder am Runden Tisch Heimerziehung und Dr. Norbert Struck (AGJ) war zusätzlich auch leitender Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Runden Tisches Heimerziehung und Vorgesetzter der RTH-Angestellten Holger Wendelin (ansonsten Auslandsmaßnahmen Experte und Zuführer von Kandidaten im Alter von 11 bis 17 Jahren) und Katharina Loerbroks (ansonsten Diakonie-Frau in der Schuldnerberatung), die während den RTH-Sitzungen Assistenten der RTH-Schirmherrin (Moderatorin, selbsternannte Vorsitzende) ev. Pastorin Antje Vollmer waren.

Dr. Norbert Struck (AGJ) – zusammen mit dem Geschäftsführer der AGJ, Peter Klausch (dem Vorgesetzten von Dr. Norbert Struck AGJ), an gleicher Adresse wie die RTH-Geschäftsstelle – war auch am 13. August 2009 offiziell Verfügungsbeklagter und Beschwerdegegner im Berliner Kammergerichtsverfahren 23 W 46/09, einem Berufungsverfahren in letzter Instanz, in dem der „Verein ehemaliger Heimkinder e.V.“ vor dem Berliner Kammergericht klagte, um „das Recht des Vereins, seine Vertreter am Runden Tisch zu bestimmen und nicht von der RTH-Schirmherrin ev. Pastorin Antje Vollmer diktieren zu lassen.“

Die Einzelrichterin Gabriel entschied jedoch, am 13. August 2009, dass die drei bisherigen nicht vereinsrechtlich legitimierten und von niemanden auf Heimopferseite mandatierten „Heimopfer-Vertreter“ am RTH – Dr. Hans-Siegfried Wiegand, Sonja Djurovic und Eleonore Fleth – „weiter an den Verhandlungen teilnehmen sollen, um den konstruktiven Verlauf des RTH nicht zu gefährden“.

SPD-Bundestagsabgeordnete Marlene Rupprecht, selbst Vollzeit-Mitglied am RTH, hatte ja nicht nur wochenlang zuvor in den Medien herum posaunt und auch während des Kammergerichtsverfahrens am 13. August 2009 selbst das Wort ergriffen und der Richterin Gabriel lautstark vor Augen geführt, dass der »Runde Tisch Heimerziehung« platzen würde, wenn der „Verein ehemaliger Heimkinder e.V.“ seine Vertreter am RTH selbst bestimmen dürfe und dies dann womöglich sogar Juristen auf Heimopferseite einschließen würde.


Das müsse unbedingt verhindert werden, so die SPD-Bundestagsabgeordnete Marlene Rupprecht.

Und die psychiatrische Krankenschwester und Psychologin Erika Tkocz hatte die Richterin Gabriel im Berliner Kammergericht, um diese Zeit, ebenso, gleichlautend wie ausgehend von der SPD-Bundestagsabgeordneten Marlene Rupprecht, persönlich angeschrieben und von der Zulassung am Runden Tisch Heimerziehung von Opferanwälten und „anderen als den jetzigen Heimopfer-Vertreter am RTH“ abgeraten.

Das ausserparlamentarischen Gremiums Runder Tisch Heimerziehung (RTH) und seine Geschäftsstelle wurde vor dem Kammergericht von der Anwaltskanzlei BERNZEN SONNTAG vertreten, die im Internet über sich sagt: „Unser Büro in der Hauptstadt berät Unternehmen, Verbände und Organisationen in allen politischen und verwaltungsbezogenen Rechtsangelegenheiten. Weitere Schwerpunkte bilden das Arbeitsrecht, das Vergaberecht, insbesondere bezogen auf die Besonderheiten der Sozialwirtschaft, sowie das Recht der Außenwirtschaft.“

Der „Verein ehemaliger Heimkinder e.V.“ wurde vor dem Kammergericht von der Anwaltskanzlei DR. VEHLOW & WILMANS vertreten und die damit befasste Person war der Hamburger Anwalt Gerrit Wilmans.

Jurist und Rechtsanwalt für Sozialwesen Prof. Dr. Peter Schruth selbst Vollzeit-Mitglied am ausserparlamentarischen Gremiums Runder Tisch Heimerziehung fungierte gleichzeitig als Berater der nicht vereinsrechtlich legitimierten und von niemanden auf Heimopferseite mandatierten Heimopfer-Vertreter am RTH, Dr. Hans-Siegfried Wiegand, Sonja Djurovic und Eleonore Fleth.

Hier noch eine erläuternde Grafik zum Text.

 


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VEH e.V. der Verein für ehemalige Heimkinder

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